Direkt zum Inhalt springen

Suchformular

Versicherung / Zahnarzt

Unfallversicherung

  • Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung müssen die Krankenkassen im Rahmen der Grundversicherung ihre Mitglieder gegen Unfallfolgen wie gegen die Folgen von Krankheit versichern.
  • Schülerinnen und Schüler sind daher auch während der Schulzeit nicht durch die Schule gegen Unfall versichert, da dies zu einer Doppel-, beziehungsweise Überversicherung führen würde.
  • Die Eltern haben zu prüfen, ob eine Unfallversicherung besteht.

Schulzahnärztliche Behandlung

Der Ablauf für eine schulzahnärztliche Behandlung beim Schulzahnarzt Herrn Dr. med. dent. Per Oes, Obermoosstr. 11, 8355 Aadorf sieht wie folgt aus:

  • Jährliche Untersuchung in der Praxis von Dr. med. dent. Per Oes. Der Untersuch wird von der Schulgemeinde bezahlt.
  • Die Eltern erklären mit ihrer Unterschrift das Einverständnis für diese Untersuchung.
  • Die Jugendlichen können auch einen anderen Zahnarzt aufsuchen, die Eltern müssen uns aber die Adresse des behandelnden Arztes angeben.
  • Der Untersuch beim eigenen Zahnarzt muss von diesem bestätigt werden.
  • In der 2. Oberstufenklasse wird routinemässig eine Röntgenaufnahme gemacht, um eventuelle versteckte Mängel zu sehen.
  • Wird ein Befund festgestellt, werden die Eltern mit einer Kopie des Untersuchungsergebnisses informiert. Einen Behandlungstermin müssen die Eltern mit dem Zahnarzt direkt abmachen.

Der Zahnarzt verrechnet seine Leistungen direkt an die Eltern.

Impfungen im Rahmen des Schulärzlichen Dienstes

Gestützt auf das neue Krankenversicherungsgesetz hat das Eidgenössische Departement des Innern eine Krankenpflege-leistungsverordnung erlassen. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ab 1.1.96 werden die im Rahmen des empfohlenen Impfplanes für Kinder und Jugendliche durchgeführten Impfungen bis zum 16. Altersjahr neu von der Krankenkasse übernommen.

In Zusammenarbeit zwischen dem Departement Erziehung und Kultur, Departement für Finanzen und Soziales, dem Kantonalverband Thurgauischer Krankenkassen und der Ärztegesellscheft des Kanton Thurgau ist es gelungen, ab 1. April 1997 eine Vereinbarung für die Verrechnung der Impfungen im Rahmen des Schulärztlichen Dienstes abzuschliessen. Mit dieser Vereinbarung entstehen keine Impfkosten oder Selbstbehalte für den Kanton, die Schulgemeinden oder für die Eltern.

Damit ein reibungsloser administrativer Ablauf gewährleistet ist, sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Schularzt und die Schulpflege oder Lehrerschaft bestimmen ca. 4 bis 6 Wochen im voraus den Impftermin. Gleichzeitig werden bei den Schülerinnen und Schülern die persönlichen Impfausweise eingesammelt. Die Schulpflege besorgt die nötigen Formulare A "Persönliche Impfkontrolle" und die Begleitbriefe für die Eltern.
  • Die Schulen füllen (ev. durch Schülerinnen / Schüler) die Formulare A "Persönliche Impfkontrolle" aus (1. Block des Formulars A) und übergeben diese zusammen mit den Impfausweisen dem Schularzt.
  • Der Schularzt markiert und bestätigt auf diesem Formular A die durchzuführenden Impfungen (2. Block des Formulars A) und stellt die Formulare A wieder der Schule zu.
  • Die Schülerinnen und Schüler lassen dieses Formular A durch die Eltern unterschreiben und geben gleichzeitig den Namen der persönlichen Krankenversicherung an.
  • Der Schularzt führt anhand dieser Formulare A die Impfungen durch.

Mit dieser neuen Regelung sind der Impfschutz der Kinder hoch, die Impfkosten anstelle von Einzelimpfungen tief und der administrative Aufwand vertretbar.